Vereinssatzung
Satzung für den Verein Vilstaler Bauernmarkt Moosen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Vilstaler Bauernmarkt Moosen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V. 2. Er hat seinen Sitz in Moosen (Vils) 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich den Zweck, der Bevölkerung von Moosen und Umgebung die Möglichkeit zu geben, Lebensmittel und Produkte der regionalen Landwirtschaft in Moosen einzukaufen, wobei bei der Erzeugung insbesondere auf umweltgerechten Anbau und artgerechte Tierhaltung Wert gelegt werden soll. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 3. Der Verein hat besonders folgende Aufgaben: a) Errichtung, Organisation und Betreuung des Moosener Bauernmarktes b) Durchführung sämtlicher Maßnahmen, die zur Errichtung des Bauernmarktes notwendig sind c) Organisation des Marktablaufes (z.B. Sortiment, Verkaufsflächenaufteilung, Warenangebot, Produktauswahl, Verkauf, Reinigung und sonstige Organisationsfragen) d) Beratung der Vereinsmitglieder in allen Fragen, die mit Bauernmärkten zusammenhängen. 4. Bei seinen Aufgaben arbeitet der Verein mit bestehenden Institutionen und Organisationen, vor allem mit den staatlichen und kommunalen Organen, zusammen. 5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies schließt jedoch eine Besoldung von Angestellten, die z.B. mit Organisationsfragen und / oder Verkauf betraut sind, nicht aus. 6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft 1. Der Verein unterscheidet ordentliche (Anbieter) und fördernde Mitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollten Landwirte (Voll- oder Nebenerwerb) sein und ihren Betriebssitz in Bayern haben. In Ausnahmefällen kann auch eine Person, die die Voraussetzung für die Aufnahme nicht erfüllt, als ordentliches Vereinsmitglied zugelassen werden. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn diese Person Produkte anzubieten beabsichtigt, die für die Sortimentsabrundung benötigt werden und ein Landwirt trotz Bemühen für die Lieferung dieser Produkte nicht gefunden werden kann. Für die von dieser Person anzubietenden Produkte gelten im übrigen die gleichen Bestimmungen wie für die von den sonstigen ordentlichen Mitgliedern angebotenen Produkte. Insbesondere hat sich diese Person in eigener Verantwortung um die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere um die steuer- und gewerberechtlichen Bestimmungen zu kümmern und gegenüber dem Verein entsprechende Nachweise vorzulegen. Bei juristischen Personen, Personengesellschaften bzw. Miteigentümern gelten die vorstehendenBestimmungen entsprechend. 3. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Vereinszweck fördern, aber nicht als Anbieter am Bauernmarkt auftreten. Die in dieser Satzung niedergelegten Bestimmungen finden für fördernde Mitglieder nur insoweit Anwendung, als sie nicht die Situation der Anbieter auf dem Markt regeln. 4. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verein zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. Der Antrag muß den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten, bei ordentlichen Mitgliedern auch Angaben, welche Erzeugnisse auf dem Markt angeboten werden können. 5. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft im Verein endet a) durch freiwilligen Austritt b) durch den Tod des Mitglieds c) wenn über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist d) durch Ausschluß aus dem Verein. 2. Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Erklärung hat unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen, es sei denn, daß ein wichtiger Grund vorliegt. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluß darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluß angedroht wurde. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 4. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Das betroffene Mitglied muß vor der Beschlußfassung gehört werden. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 5. Darüber hinaus kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mitglied und den übrigen Mitgliedern gestört oder wenn die persönliche Zusammenarbeit mit dem Mitglied erschwert ist und wenn der Zweck des Vereins und die Erfüllung seiner Aufgaben dadurch gefährdet sind. Abs. 4, S. 2,3 ist entsprechend anzuwenden. In schweren Fällen ist der Ausschluß ohne Einhaltung einer Frist möglich; ansonsten ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten. 6. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstehenden Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. 7. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Schadensersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses sind ausgeschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe dieser Satzung. Sie sind insbesondere berechtigt, die angebotenen Informationen zu beanspruchen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen. 2. Das Mitglied hat ein Recht darauf, daß persönliche Daten, die dem Verein mitgeteilt worden sind, nicht an unbefugte Personen weitergegeben werden. 3. Die Mitglieder sind vor allem verpflichtet a) die Satzung, die Marktordnung sowie die Anordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten b) auf Verlangen des Vorstandes oder einer anderen mit der Marktaufsicht beauftragten Person stichhaltige Nachweise über die Herkunft der feilgebotenen Erzeugnisse zu führen c) nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben, die sich der Verein gestellt hat, mitzuwirken d) die festgesetzten Beiträge und sonstigen Umlagen zu leisten. 4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit auf dem Bauernmarkt und eine Produkthaftpflichtversicherung für seine gelieferten Produkte abzuschließen und diese jederzeit gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Bezüglich der Deckungssumme ist das Mitglied verpflichtet, sich nach einer etwaigen Anordnung der Kommunalverwaltung zu richten.
§ 6 Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Verkauf 1. Die Mitglieder dürfen auf den vom Verein organisierten Bauernmärkten nur selbsterzeugte Produkte oder solche Erzeugnisse feilbieten und verkaufen, die direkt von anderen persönlich bekannten einheimischen landwirtschaftlichen Betrieben einschließlich des Gartenbaues, des Obstbaues, des Weinbaues, der Fischerei in Binnengewässern und der Imkerei bezogen wurden. Bezüglich des Begriffs „selbsterzeugt“ gelten die von der „Fördergemeinschaft Einkaufen auf dem Bauernhof“ erlassenen Bestimmungen (Ziffer 3b der Nutzungsbedingungen) in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend. 2. Die Mitglieder dürfen nur solche Produkte anbieten, die vom Verein ausdrücklich genehmigt wurden. Dazu ist dem Verein eine durch rechtsverbindliche Unterschrift bestätigte Produktenliste vorzulegen, in der nach Eigenprodukten und Zukaufware unterschieden wird. Bei Zukaufware ist anzugeben, von welchem Erzeuger sie stammt. 3. Jedes Mitglied hat darauf zu achten, daß durch den Zukauf fremder Produkte nicht die Grenze zur Gewerblichkeit im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften überschritten wird. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Ware von anderen Betrieben mit dem tatsächlichen Erzeugerbetrieb deutlich sichtbar und gut lesbar zu kennzeichnen. 5. Die feilgebotenen Erzeugnisse dürfen nur von Betrieben stammen, auf deren Produktionsflächen kein Klärschlamm ausgebracht wird. 6. Das Feilbieten und der Verkauf der Erzeugnisse ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erlaubt. Für die Einhaltung dieser Vorschriften, insbesondere der gewerbe- und steuer- und versicherungsrechtlichen Vorschriften, ist jedes Mitglied selbst verantwortlich. Die Einhaltung ist auf Anforderung dem Verein nachzuweisen.
§ 7 Wettbewerb 1. Die Mitglieder dürfen bei der Werbung für ihre Erzeugnisse keine Aussagen machen, die geeignet sind, andere Mitglieder bzw. Beschicker anderer Wochenmärkte und deren Erzeugnisse zu diskriminieren.
§ 8 Mitgliedsbeiträge 1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Sie haben außerdem die nach der jeweils gültigen Marktordnung festzusetzenden Standgebühren (Anbieter) und sonstigen Umlagen zu bezahlen. 2. Für das Jahr des Beitritts ist ein voller Jahresbeitrag zu entrichten. 3. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Alle Zahlungen werden im Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 9 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand 1. Dem Vorstand obliegt die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins. 2. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/dieVorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, je mit Einzelvertretungsbefugnis. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (§ 11 Abs. 1 c) gebunden. Der Vorstand beschließt intern - soweit dies erforderlich ist - über einzelne Vertretungshandlungen mit einfacher Mehrheit, wobei eine gleichzeitige Anwesenheit nicht erforderlich ist. Die Zustimmung ist formlos möglich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. 3. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte gemeinsam. Der Vorstand kann die Geschäftsverteilung näher regeln, insbesondere jedem Vorstandsmitglied einen Bereich zuteilen. 4. Der Vorstand kann weitere Personen bzw. Institutionen zu den Sitzungen einladen. 5. Der Vorstand kann bei Bedarf bis zu 3 weitere Personen mit einfachem Mehrheitsbeschluß in den Vorstand berufen.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Organisation der Bauernmärkte b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung d) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes e) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. f) Beschlussfassung über die von den Mitgliedern beantragten Produktenlisten. g) Beschlussfassung über die Marktordnung. 2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen. 3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 1. Die/der Vorsitzende, ihre/sein Stellvertreter(in) und die vier weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren - gerechnet von der Wahl an - in geheimer Abstimmung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt werden können nur Mitglieder des Vereins. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wird in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein(e) Nachfolger(in) bis zum Ende der regulären Amtsdauer gewählt.
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die durch die/den Vorsitzende(n) oder durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) einberufen werden; die Tagesordnung muss angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder einstimmig dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen. 4. An der Beschlussfassung über die eigene Produktliste darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken.
§ 14 Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch einen Familienangehörigen oder ein anderes Vereinsmitglied unter schriftlicher Vollmachtsvorlage vertreten lassen. 2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins e) Ausschluß von Vereinsmitgliedern f) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. 2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/der Versammlungsleiter(in) hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben..
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. § 15 gilt entsprechend.
§ 17 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. 2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlußfähig. 3. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszweckesist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat(inn)en, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter(in) zu ziehende Los. 5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Schriftführer(in) und der/dem Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen ist.
§ 18 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Der Liquidationserlös fließt der Nachbarschaftshilfe Moosen (Vils) zu. 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 21.07.2004.
Der Vorstand:
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